Satzung des Rechenzentrums

Satzung für das Rechenzentrum


(veröffentlicht in den Allgemeinen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum vom 12. März 1997)


Verwaltungs- und Benutzungsordnung



Präambel


Gemäß ? 32 Abs. 2 i.V.m. ? 34 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 8. 1993 (GV.NW. S. 5326), geändert durch Gesetz vom 19. 6. 1994 (GV.NW. S. 124), in Verbindung mit Art. 32 und 34 Verfassung der Ruhr-Universität Bochum vom 30.6.1989 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum Nr. 145 vom 16. 8. 1989), hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Satzung erlassen: *)


 


I. Verwaltungsordnung


? 1 Das Rechenzentrum


(1) Das Rechenzentrum (RZ) ist eine zentrale Betriebseinheit der Ruhr-Universität Bochum gem. Art. 32 der Verfassung der Ruhr-Universität Bochum (VerfRUB).


(2) Das RZ unterstützt die Ruhr-Universität und die Fachhochschule Bochum bei der Durchführung von Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung (ADV).


(3) Das RZ steht unter der unmittelbaren Verantwortung des Senats der Ruhr-Universität. Der Senat ist Entscheidungsinstanz bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor des RZ und dem Beirat.



? 2 Aufgaben des Rechenzentrums


(1) Das RZ erfüllt seine Aufgaben im Rahmen des Art. 34 Abs. 1 VerfRUB für die zentral und dezentral installierten ADV-Ressourcen der Ruhr-Universität. Ihm obliegt die Beratung, Schulung sowie Aus- und Fortbildung der Nutzer in den Fakultäten und Einrichtungen der Universität. Unbeschadet dessen fällt der Betrieb dezentraler ADV-Anlagen und Geräte sowie der Betrieb lokaler Netze in die Zuständigkeit des jeweiligen Betreibers.


(2) Zu den Aufgaben des RZ hinsichtlich der ADV-Ressourcen der Ruhr-Universität Bochum gehören insbesondere




  1. Mitwirkung bei der Planung und Koordinierung von Beschaffungen;

  2. Betreuung der für die Ruhr-Universität verfügbaren ADV-Ressourcen und Datennetze durch zentrale Beschaffung und Bereitstellung von Campussoftware;

  3. Betreuung der für die Ruhr-Universität verfügbaren ADV-Ressourcen und Datennetze durch Unterstützung



  • für Betreuer von lokalen Systemen und Netzen

  • bei der Auswahl von allgemeiner Hard- und Software

  • beim Betrieb von Mikrorechnerpools

  • bezüglich des Anschlusses an das hochschulweite Datennetz

  • bezüglich der Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit;




  1. Beratung in allgemeinen Fragen im Bereich ADV und Datenkommunikation.



(3) Aufgaben, die das RZ zentral wahrnimmt, sind insbesondere



  1. Betrieb und Verwaltung eines hochschulweiten Datennetzes; hierzu gehören



  • Netzwerkmanagement

  • Kommunikationsdienste

  • Anschluß an öffentliche Netze;




  1. Betrieb zentraler Ressourcen und dezentral aufgestellter Komponenten für Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, Verwaltung und Krankenversorgung;

  2. Bereitstellung und Betrieb leistungsfähiger zentraler Server, die den Instituten insbesondere als Überlaufkapazitäten zur Verfügung stehen;

  3. Bereitstellung und Betrieb von Spezialperipheriegeräten, die die Kapazität einzelner Institute übersteigen;

  4. Betreuung von zentralen Arbeits- und Ausbildungspools;

  5. Beschaffung, Integration und Pflege zentral angebotener Software;

  6. Allgemeine und spezifische Benutzerberatung einschließlich der Vermittlung von Spezialunterstützung;

  7. Schaffung von Voraussetzungen und Durchführung von Maßnahmen für die Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit;

  8. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die für die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der ADV-Ressourcen der Ruhr-Universität erforderlich sind;

  9. Unterstützung der Zentralen Hochschulverwaltung und der Universitätsbibliothek bei der Durchführung von ADV-Aufgaben;

  10. Lehre, Aus- und Fortbildung in ADV für Mitglieder und Angehörige der Ruhr-Universität und der Fachhochschule Bochum sowie sonstige Nutzer im Rahmen des Dienstleistungsangebots des RZ; entsprechende Zuständigkeiten der Fakultäten und sonstigen Einrichtungen bleiben hiervon unberührt.


(4) Zu den Aufgaben des RZ hinsichtlich der Einbindung der Ruhr-Universität in die ADV-Ressourcen des Landes NRW gehören




  1. Betreuung der Bochumer Benutzer auf Großrechnern im Lande NRW, insbesondere deren Unterstützung beim Zugang auf diese Rechner;

  2. Kooperation mit allen Hochschulrechenzentren in NRW;

  3. Kooperation mit den Netzdienstanbietern zur Schaffung eines Anschlusses an ein Hochgeschwindigkeitsnetz;

  4. Erstellung von Programmsystemen für die Universitätsbibliothek Bochum und für die an das Hochschulbibliothekszentrum in Köln angeschlossenen Bibliotheken des Landes NRW.



? 3 Gremien und Funktionsträger


(1) Funktionsträger und Gremien des RZ sind:




  1. das Direktorium des RZ;

  2. der Geschäftsführende Direktor des RZ;

  3. der Technische Direktor des RZ;

  4. der Beirat des RZ;

  5. die Mitgliederversammlung des RZ.


(2) Mitglieder des RZ sind:




  1. die Mitglieder des Direktoriums;

  2. der Technische Direktor des RZ;

  3. die Beamten im Dienst in der Datenverarbeitung und die wissenschaftlichen Angestellten im Datenverarbeitungsdienst;

  4. die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter im RZ;

  5. die am RZ tätigen studentischen und als Studenten eingeschriebenen wissenschaftlichen Hilfskräfte.



? 4 Leitung des Rechenzentrums


(1) Direktorium

Das Rechenzentrum wird von einem Direktorium geleitet, das aus vier Professoren besteht, die die Bereiche Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, Ingenieurwissenschaften, Medizin und Naturwissenschaften vertreten. Dem Direktorium gehört der Technische Direktor mit beratender Stimme an.

Die Wahl der Mitglieder des Direktoriums erfolgt durch den Senat der Ruhr-Universität für eine Amtszeit von fünf Jahren Wiederwahl ist möglich.

Das Direktorium beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Direktorium kann einzelne Aufgaben im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Direktor an den Technischen Direktor des Rechenzentrums übertragen.

Das Direktorium tritt mindestens zweimal im Semester zusammen.


(2) Geschäftsführender Direktor

Der Senat bestimmt aus dem Kreise des Direktoriums auf Vorschlag des Direktoriums den Geschäftsführenden Direktor des Rechenzentrums für eine Amtszeit von drei Jahren. Sollte seine Amtszeit gem. Abs. 1 S. 3 vorher enden, so verlängert sie sich entsprechend. Er wird vom Rektorat bestellt.

Der Geschäftsführende Direktor vertritt das Rechenzentrum. Er führt seine Geschäfte in eigener Zuständigkeit, soweit sie nicht dem Technischen Direktor übertragen sind, und ist den stimmberechtigten Mitgliedern des Direktoriums auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Er ist Vorgesetzter des Technischen Direktors.


(3) Technischer Direktor

Die Abwicklung des laufenden Betriebs des Rechenzentrums obliegt dem Technischen Direktor des Rechenzentrums, der dem Direktorium mit beratender Stimme angehört. Der Technische Direktor versieht seine Aufgaben unter der Verantwortung des Direktoriums. Er ist unmittelbarer Vorgesetzter aller wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter des Rechenzentrums.

Die Bestellung des Technischen Direktors des Rechenzentrums erfolgt im Benehmen mit dem Direktorium durch den Rektor.



? 5 Der Beirat für das Rechenzentrum


(1) Der Beirat nimmt im Auftrag des Senats die Interessen der Universität in allen ADV-Angelegenheiten wahr, und zwar im Sinne einer Förderung und Koordination. Er gibt Empfehlungen an den Senat und berät ihn sowie den Rektor in ADV-Angelegenheiten. Als Kommission für Angelegenheiten der Anwendung der Datenverarbeitung gemäß ? 34 Abs. 3 UG gibt er Empfehlungen insbesondere für die Verwaltung und Nutzung der Rechenanlagen.


(2) Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät der Beirat den Geschäftsführenden Direktor des RZ. Weicht dieser von Empfehlungen des Beirats ab, so hat er dies zu begründen.


(3) Der Vorsitzende des Beirats hat das Recht, Auskünfte in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Beirats fallen, zu verlangen.


(4) Der Beirat besteht aus 14 Mitgliedern (sieben Professoren, drei wissenschaftlichen Mitarbeitern, zwei Studenten, zwei nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern); diese sollen nach Möglichkeit die Bereiche Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Medizin vertreten. Die Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter werden vom Senat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Amtszeit der Studierenden beträgt 1 Jahr. Die Wahl bedarf der Zustimmung der Mitglieder der entsendenden Gruppe im Senat. Die Mitglieder wählen den Vorsitzenden des Beirats aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren.


(5) Der Geschäftsführende Direktor des RZ und je ein Vertreter der Mitglieder des RZ gemäß ? 3 Abs. 2 lit. c) - e), der Universitätsverwaltung und der Fachhochschule Bochum gehören dem Beirat mit beratender Stimme an. Zu den Sitzungen des Beirats werden mit beratender Stimme Vertreter jener Fakultäten und zentralen Einrichtungen eingeladen, die nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied im Beirat vertreten sind.


(6) Der Beirat gibt Empfehlungen und nimmt Stellung zu




  1. allgemeinen Richtlinien für die Arbeit und Weiterentwicklung des RZ;

  2. Festsetzung und Fortschreibung des Grundbedarfs an ADV-Kapazität;

  3. den vom Geschäftsführenden Direktor des RZ vorgelegten Anmeldungen zum Beitrag der Ruhr-Universität zum Haushaltsvoranschlag;

  4. Planung und Einsatz der zentralen Haushaltsmittel für ADV;

  5. Betriebsregelungen des RZ;

  6. Verteilung der Rechenkapazität der ADV-Anlagen des RZ;

  7. wesentlichen ADV-Projekten der Hochschule.


(7) Zu den Aufgaben des Beirats gehören auch




  1. Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen für den Senat zur Entwicklungsplanung, insbesondere für die Beschaffung von Rechenanlagen des RZ;

  2. Vorbereitung der Wahl der Direktoriumsmitglieder gem. ? 4 Abs. 1 durch den Senat;

  3. Ermittlung von Benutzerinteressen;

  4. Vermittlung in Konflikten;

  5. Erstellung von Vorschlägen für die Verwaltungs- und Benutzungsordnung.


(8) Der Beirat kann Aufgaben an den Vorsitzenden delegieren.


(9) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.



? 6 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitglieder des Rechenzentrums gem. ? 3 Abs. 2 bilden die Mitgliederversammlung. Wissenschaftliche Hilfskräfte und Doktoranden, die nach dieser Regelung nicht Mitglieder sind, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.


(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Direktor mindestens einmal im Jahr oder zusätzlich auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder einberufen.


(3) Die Mitgliederversammlung kann zu grundsätzlichen Angelegenheiten des Rechenzentrums Anregungen geben.


(4) In der Mitgliederversammlung wählen die Mitglieder gem. ? 3 Abs. 2 lit. c) - e) ihre jeweiligen Vertreter in den Beirat (? 5 Abs. 5). Die Amtszeit der Gruppenvertreter in der Mitgliederversammlung richtet sich nach ? 5 Abs. 4.


 


II. Benutzungsordnung


? 7 Nutzungsberechtigte


(1) Zur Benutzung des RZ sind berechtigt:




  • Mitglieder und Angehörige der Ruhr-Universität und der Fachhochschule Bochum;

  • Beauftragte der Ruhr-Universität und der Fachhochschule Bochum zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben;

  • Mitglieder und Angehörige oder Beauftragte von anderen Hochschulen des Landes NRW oder Hochschulen außerhalb des Landes NRW aufgrund von besonderen Vereinbarungen;

  • sonstige Personen und Institutionen nach Maßgabe der Möglichkeiten.



(2) Zulassung zur Benutzung erteilt der Geschäftsführende Direktor des RZ.


(3) Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, die jeweils gültigen Dienstvereinbarungen sowie die Betriebsregelungen des RZ sind Bestandteil des Bescheids über die Zulassung zur Benutzung des RZ.



? 8 Zulassungsverfahren


(1) Die Zulassung zur Benutzung des RZ und seiner Betriebsmittel ist auf einem Formblatt beim RZ zu beantragen. Dabei sind insbesondere folgende Angaben zu machen:




  1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers sowie seine Stellung innerhalb der Hochschule;

  2. Kurzbeschreibung des Vorhabens;

  3. voraussichtliche Dauer und geschätzter Umfang der Inanspruchnahme;

  4. Angaben darüber, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden;

  5. Anerkennung der Benutzungsordnung und der Betriebsregelungen;

  6. Grund der Inanspruchnahme;

  7. Name und Unterschrift des für das Projekt Verantwortlichen;

  8. namentliche Angabe des Benutzerkreises des Projekts;

  9. Angaben über die Finanzierung des Projekts sowie darüber, ob das Vorhaben im Rahmen einer Nebentätigkeit oder eines Drittmittelprojekts bearbeitet wird und ob seine Ergebnisse gegen Entgelt verwertet werden sollen;

  10. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Eintretende Veränderungen sind dem RZ unaufgefordert mitzuteilen.


(2) Für besondere Dienste kann der Geschäftsführende Direktor des RZ vereinfachte Zulassungsverfahren einführen. Er berichtet darüber dem Beirat.


(3) Die Zulassung erfolgt befristet im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten; sie kann mit einer zeitlichen Begrenzung der Rechenzeit sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Die Zulassung wird schriftlich unter Zuteilung einer Zugangsberechtigung erteilt. Sofern die Zulassung zur Ausübung einer Nebentätigkeit erfolgt, bleiben die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften unberührt.


(4) Die Nichterteilung einer Zulassung ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe möglich. Diese Gründe sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann den Beirat um Vermittlung anrufen oder sich an den Rektor wenden, der nach Anhörung des Beirats entscheidet.



? 9 Rechte und Pflichten der Benutzer


(1) Die Benutzer haben das Recht:




  1. alle für die Bearbeitung ihres Problems mittels ADV notwendigen Betriebsmittel des RZ nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen der Benutzungsordnung in Anspruch zu nehmen;

  2. auf Beratung und Unterstützung durch die Mitarbeiter des RZ;

  3. sich mit Anregungen und Beschwerden an den Geschäftsführenden Direktor des RZ oder den Beirat zu wenden.


(2) Die Benutzer sind verpflichtet, die Vorschriften dieser Benutzungsordnung, der jeweils gültigen Dienstvereinbarungen sowie der Betriebsregelungen des RZ einzuhalten und insbesondere




  1. Geräte, Anlagen, Datenträger und sonstige Einrichtungen sorgfältig und schonend zu behandeln;

  2. Störungen, Beschädigungen und Fehler an ADV-Anlagen und -Geräten sowie Datenträgern unverzüglich dem RZ anzuzeigen;

  3. bei Inanspruchnahme der Betriebsmittel den Weisungen der Mitarbeiter des RZ Folge zu leisten;

  4. die Benutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;

  5. die Benutzung auf das im Antrag angegebene Arbeitsthema zu beschränken und Änderungen des Themas dem RZ mitzuteilen;

  6. die Zugangsberechtigung vor mißbräuchlicher Verwendung durch Dritte zu sichern;

  7. ihre Daten und Programme so zu sichern, daß Schäden durch Verlust bei der Verarbeitung unter normalen Umständen im RZ nicht entstehen können;

  8. die Belange des Datenschutzes zu beachten;

  9. die Ruhr-Universität von Ansprüchen Dritter freizustellen;

  10. dem Geschäftsführenden Direktor des RZ auf Verlangen zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie die hierfür notwendige Einsicht in die Programme zu gewähren.


(3) Das RZ darf Programme der Benutzer mit deren Einverständnis zu Testzwecken einsetzen.



? 10 Einschränkung der Benutzungsberechtigung sowie Ausschluß von der Benutzung


(1) Wenn ein Benutzer gegen die Benutzungsordnung, die jeweils gültigen Dienstvereinbarungen oder die Betriebsregelungen des RZ verstößt oder wenn durch sein Verhalten der Betrieb des RZ empfindlich gestört wird, kann der Geschäftsführende Direktor des RZ die Rechenberechtigungen dieses Benutzers vorübergehend einschränken und in schwerwiegenden Fällen auch seine Zugangsberechtigung sperren. In der Regel sollen derartige Maßnahmen nicht ohne Abmahnung erfolgen. Von einer solchen Maßnahme muß der Benutzer unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Der Betroffene kann den Beirat um Vermittlung bitten.


(2) Benutzer, die besonders schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung, die jeweils gültigen Dienstvereinbarungen oder die Betriebsregelungen des RZ verstoßen und hiervon auch nach Maßnahmen entsprechend Absatz 1 nicht ablassen, können von der weiteren Nutzung des RZ ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß von der Benutzung wird vom Rektor auf Antrag des Direktoriums des RZ nach Anhörung des Beirats in rechtsmittelfähiger Weise ausgesprochen.


(3) Die aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Nutzers werden durch einen Ausschluß nicht berührt; insbesondere bleibt der Anspruch der Hochschule auf das vereinbarte Entgelt im Rahmen der erfolgten Nutzung bestehen.



? 11 Benutzung des Rechenzentrums


(1) Die Einzelheiten der Benutzung des RZ werden in Betriebsregelungen festgelegt.


(2) Kriterien für die Reihenfolge der Benutzung sind:




  1. Reihenfolge des Zugriffs;

  2. Bedarf an Ressourcen wie Rechenzeit, Speicher etc.;

  3. Zugehörigkeit zu den Benutzergruppen gem. ? 7 Abs. 1;

  4. Finanzierung des Projekts gem. ? 8 Abs. 1 i);

  5. Dringlichkeit des Vorhabens in besonderen Fällen;

  6. Wiederholungsbedarf einer Rechnung, die wegen eines Maschinen- oder Operateurfehlers nicht oder nicht einwandfrei zu Ende geführt worden ist.



? 12 Nutzungsentgelt


(1) Zur Steuerung und Kontrolle der Inanspruchnahme von Rechnerleistung durch die Benutzer und zur Berechnung von Entgelten müssen die anfallenden Kosten nachgewiesen werden. Der Geschäftsführende Direktor des RZ ermittelt die Kosten auf der Grundlage der Regelungen des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in der jeweils geltenden Fassung für die einzelnen Leistungen. Zuständig für die Festsetzung des Kostenansatzes für Leistungen des RZ und die Erhebung der Entgelte bei kostenpflichtigen Nutzern ist der Kanzler.


(2) Für Aufgaben, die von Mitgliedern und Angehörigen der Ruhr-Universität und der Fachhochschule Bochum im Rahmen ihrer Dienstaufgaben durchgeführt werden, findet grundsätzlich keine Verrechnung statt. Besondere Kosten, die dem RZ erwachsen, können nach Maßgabe der Betriebsregelungen in Rechnung gestellt werden.


 


III. Schlußbestimmungen


? 13 Inkrafttreten


Die Satzung des Rechenzentrums tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum" in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates vom 06.02.1997.


Bochum, den 20. Februar 1997







Der Rektor

der Ruhr-Universität Bochum

Universitätsprofessor Dr. M. Bormann






*) Sämtliche in dieser Satzung auftretenden Personen- und Amtsbezeichnungen sind grundsätzlich gleichwertig in weiblicher und männlicher Form zu verstehen.